Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1933 (Auszüge)

§1
In Deutschland besteht als einzige politische Partei die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei.

§2
Wer es unternimmt, den organisatorischen Zusammenhalt einer anderen politischen Partei aufrechtzuerhalten oder eine neue politische Partei zu bilden, wird, sofern nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit einer höheren Strafe bedroht ist, mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft.

Hohlfeld, Johannes: Dokumente der deutschen Politik und Geschichte von 1848 bis zur Gegenwart, Bd. IV + V. Dokumenten-Verlag Berlin, 1951.